Vereinssatzung
Satzung des Turnverein 1907 e. V. Geiß-Nidda
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze sowie Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 4 Gliederung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten
§ 9 Organe
§ 10 Vorstand
§ 11 Turnausschuss
§ 12 Ältestenrat
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 16 Wahlen
§ 17 Befugnisse des Vorstandes-Turnrates
§ 18 Aufgaben-Vorstand-Turnrat
§ 19 Datenschutzerklärung
§ 20 Haftung
§ 21 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ”Turnverein 1907 e.V. Geiß-Nidda” und hat seinen Sitz in Nidda, Ortsteil Geiß-Nidda. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Friedberg/Hess. unter VR 1954 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Turngaues Wetterau/Vogelsberg, des Hess. Turnverbandes und damit des Deutschen Turnerbundes, des Landessportbundes Hessen und damit auch des Deutschen Sportbundes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch Turnen und Sport.
2) Sportliche Betätigung auf zahlreichen Fachgebieten, für alle Alters- und Leistungsstufen aller Geschlechter, die musische Arbeit und Gesundheitssport.
3) In seinen Fachgebieten betreibt der Verein auch Leistungssport, den er als Mittel zur Persönlichkeitsbildung und als Erlebniswert - vor allem für die leistungswillige Jugend - bejaht und nach Kräften fördert. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß qualifizierten Übungsleitern.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
7) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
8) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden, die dem Landessportbund angeschlossen ist.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Ehrenturnratsmitgliedern
Ehrenvorstandsmitgliedern
dem Ältestenrat
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf mindestens einer Unterschrift eines Erziehungsberechtigten/ eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der oder die Antragsteller-/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person oder jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
wegen groben unsportlichen Verhaltens.
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung der Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. (§ 34 BGB).
§ 8 Die Rechte und Pflichten
1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4) Der Beitrag kann per Lastschrift eingezogen werden.
5) In der Eintrittserklärung sollte das Mitglied rechtsverbindlich dem Bankeinzugsverfahren zustimmen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen eine angemessene Aufwendungspauschale. Dieser Betrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann auf Antrag des Mitglieds der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Turnrat
Der Turnrat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Turnausschuss
c) dem Ältestenrat
d) den Ehrenturnratsmitgliedern
e) den Ehrenvorstandsmitgliedern
§ 10 Vorstand
Die nachstehend beschriebenen Ämter innerhalb des Vereins sind der Einfachheit halber in der männlichen Form gefasst. Die Bezeichnungen beziehen sich aber ausdrücklich auf alle Geschlechter. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Paragraphen.
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden, die dem Landessportbund angeschlossen ist.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern
fördernden Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Ehrenturnratsmitgliedern
Ehrenvorstandsmitgliedern
dem Ältestenrat
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf mindestens einer Unterschrift eines Erziehungsberechtigten/ eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der oder die Antragsteller-/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person oder jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
wegen groben unsportlichen Verhaltens.
4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
5) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung der Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. (§ 34 BGB).
§ 8 Die Rechte und Pflichten
1) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4) Der Beitrag kann per Lastschrift eingezogen werden.
5) In der Eintrittserklärung sollte das Mitglied rechtsverbindlich dem Bankeinzugsverfahren zustimmen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen eine angemessene Aufwendungspauschale. Dieser Betrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 31.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, kann auf Antrag des Mitglieds der Vorstand Ratenzahlung sowie Stundung der Zahlung beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Turnrat
Der Turnrat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Turnausschuss
c) dem Ältestenrat
d) den Ehrenturnratsmitgliedern
e) den Ehrenvorstandsmitgliedern
§ 10 Vorstand
Die nachstehend beschriebenen Ämter innerhalb des Vereins sind der Einfachheit halber in der männlichen Form gefasst. Die Bezeichnungen beziehen sich aber ausdrücklich auf alle Geschlechter. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Paragraphen.
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) bis zu zwei stellvertretenden Kassenwarte
e) bis zu drei Schriftführer
f) dem Sprecher Übungsleiter (bei Verhinderung vertreten durch Stellvertreter)
g) bis zu sechs Beisitzer
h) dem Presse- und Werbewart
i) dem Gerätewart
j) dem Frauenwart
k) dem Jugendwart
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
§ 11 Der Turnausschuss
Er besteht aus:
a) Sprecher Übungsleiter
b) stellvertretender Sprecher Übungsleiter
c) Fachwarte für Freizeit- u. Gesundheitsport
d) Jugendturnwart
e) Kinderturnwart
f) Leichtathletikwart
g) Jugendwart
h) Frauenwart
i) bis zu vier Turnausschussbeisitzer
j) Gerätewart
Der Turnausschuss kann noch auf Fachgebieten, die im Hess. Turnverband, Deutschen Turnerbund und Landessportbund betrieben werden, erweitert werden.
§ 12 Ältestenrat
Es können bis zu 4 Personen sein.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, wenn im Verein Unstimmigkeiten auftreten oder die Vereinsgeschäfte nicht ordnungsgemäß geführt werden, Sorge zu tragen, dass dieses in Ordnung gebracht wird.
§ 13 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt, zu der alle Mitglieder ab 16 Jahren eingeladen werden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der ordentlichen Mitglieder (das sind aktive und passive Mitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren) es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Für diese außerordentliche Mitgliederversammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 10 Tage vor dem Termin an die Mitglieder mitgeteilt wird, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
e) bis zu drei Schriftführer
f) dem Sprecher Übungsleiter (bei Verhinderung vertreten durch Stellvertreter)
g) bis zu sechs Beisitzer
h) dem Presse- und Werbewart
i) dem Gerätewart
j) dem Frauenwart
k) dem Jugendwart
2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18 Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
§ 11 Der Turnausschuss
Er besteht aus:
a) Sprecher Übungsleiter
b) stellvertretender Sprecher Übungsleiter
c) Fachwarte für Freizeit- u. Gesundheitsport
d) Jugendturnwart
e) Kinderturnwart
f) Leichtathletikwart
g) Jugendwart
h) Frauenwart
i) bis zu vier Turnausschussbeisitzer
j) Gerätewart
Der Turnausschuss kann noch auf Fachgebieten, die im Hess. Turnverband, Deutschen Turnerbund und Landessportbund betrieben werden, erweitert werden.
§ 12 Ältestenrat
Es können bis zu 4 Personen sein.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, wenn im Verein Unstimmigkeiten auftreten oder die Vereinsgeschäfte nicht ordnungsgemäß geführt werden, Sorge zu tragen, dass dieses in Ordnung gebracht wird.
§ 13 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt, zu der alle Mitglieder ab 16 Jahren eingeladen werden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der ordentlichen Mitglieder (das sind aktive und passive Mitglieder im Alter von mindestens 16 Jahren) es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Für diese außerordentliche Mitgliederversammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 10 Tage vor dem Termin an die Mitglieder mitgeteilt wird, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4) Virtuelle Teilnahme an
Sitzungen und Beschlussfassungen
a) Der Vorstand kann entscheiden, die Teilnahme an Sitzungen (das schließt auch die Mitgliederversammlung ein) ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen. Er kann auch die Durchführung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation vorsehen.
b) Auf Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist abweichend von §13 4a die Teilnahme durch Anwesenheit am Versammlungsort zu ermöglichen.c) Die Einladung zu einer Sitzung §13 4a muss im Rahmen der Einberufung Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Sitzung zu nutzen.d) In der Sitzung nach §13 4a muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitgliedern während der Sitzung die satzungsgemäßen Rechte (Rede-, Antrags- oder Stimmrecht) ausüben können.Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen in einer Sitzung nach §13 4a wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder in der Teilnahme oder der Wahrnehmung ihrer Rechte beeinträchtigt sind.e) In Sitzungen nach § 13 4a kann die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.f) Sitzungen nach § 13 4a dürfen nur dann aufgezeichnet werden, wenn dies durch einen entsprechenden Beschluss zum Zweck der Protokollierung grundsätzlich zugelassen wird.Die Sitzungsleitung hat Beginn, Unterbrechung, Fortsetzung und Beendigung der Aufzeichnung anzukündigen. Soweit beantragt wird, den eigenen Redebeitrag nicht aufzuzeichnen, ist die Aufzeichnung zu unterbrechen. Die Aufnahmen darf dritten nicht zur Verfügung gestellt werden und ist nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls zu löschen.Sitzungen und deren Übertragung dürfen durch Mitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.g) Die Absätze a bis f gelten entsprechend für alle Organe, Abteilungen und Gremien des Vereines sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen ist.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
1) Entgegennahme der Berichte
- Vorsitzenden
- Kassenwartes
- Sprecher Übungsleiter
- Frauenwart
- Jugendwart
- Fachwarte
- Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes (Turnrates)
- Festsetzen von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme Neuer und der Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Wahlen des Turnrates
- Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren, Ehrenmitglieder, Ehrenturnratsmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder und Besucher, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Der Vereinsvorsitzende oder sein Beauftragter gibt Tagungsort und Zeit der ordentlichen Mitgliederversammlung, mindestens 3 Wochen vorher, durch Anschlag im Vereinskasten und grundsätzlich auf elektronischen Wege /per E-Mail) oder schriftlich per Post bekannt, ebenso die Tagesordnung.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet oder seinem Stellvertreter. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit öffentlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Unter Bezugnahme auf die §§ 33 und 40 BGB ist die Abänderung der Satzung, ganz gleich, ob die Satzung allgemein geändert wird oder der Zweck des Vereins, eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer - Schriftführer - zu unterzeichnen.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Nachdem der erste Vorsitzende gewählt ist, kann dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen übernehmen. Die gefassten Beschlüsse können den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Beschlüsse, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
§ 16 Wahlen
Die Wahl des Vorstandes erfolgt wechselweise alle 2 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Um zu verhindern, dass der Gesamtvorstand auf einmal ausgewechselt wird, wird die Wahl folgendermaßen vorgenommen:
1) Vorstand
Im Jahr mit ungeraden Zahlen wird gewählt:
a) der erste Vorsitzende
b) der stellvertretende Kassenwart
c) der Schriftführer (evtl. Ergänzungswahl)
d) der Presse- und Werbewart
e) die Beisitzer (evtl. Ergänzungswahl)
f) der Jugendwart
Im Jahr mit geraden Zahlen wird gewählt:
g) der stellvertretende Vorsitzende
h) der Kassenwart
i) der Schriftführer (evtl. Ergänzungswahl)
j) der Sprecher Übungsleiter
k) die Beisitzer (evtl. Ergänzungswahl)
l) der Gerätewart
m) der Frauenwart
n) der Jugendwart
2) Wahl des Turnausschusses
Der Turnausschuss wird alljährlich neu gewählt. Vorsitzender des Turnausschusses ist der Sprecher Übungsleiter. Seinen Stellvertreter wählt der Turnausschuss aus seiner Mitte. Der Turnausschuss wird von den Aktiven gewählt und kann auch auf der Mitgliederversammlung gewählt werden.
3)Wahl des Ältestenrates
Der Ältestenrat wird auf 3 Jahre gewählt. Scheidet einer der Gewählten aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.
4)Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden im Wechsel auf 2 Jahre gewählt, somit muss alle Jahre ein Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und mit dem Kassenwart für die Richtigkeit der Kassenprüfung verantwortlich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Turnrates oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Durch ständige Revision der Vereinskasse, Bücher und Belege und des Inventar haben sich die Prüfer über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Buchprüfung stattzufinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 17 Befugnisse des Vorstandes - Turnrates
Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, so ergänzt der Turnrat den Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter berufen den Vorstand/Turnrat nach Bedarf schriftlich ein und leiten die Sitzung. Der Vorstand/Turnrat erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist oder der Turnrat. Es wird öffentlich abgestimmt. Es kann auch schriftlich abgestimmt werden, wenn jemand einen Antrag stellt. Soll in der Sitzung über einen Punkt schriftlich abgestimmt werden, müssen 2/3 der Anwesenden für den Antrag stimmen. Es zählt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt bzw. der Beschluss als nicht gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht. Der Vorstand/Turnrat ist immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstands- und Turnratsmitglieder.
Der Vorstand/Turnrat kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
Vom dem Schriftführer ist über den Verlauf jeder Sitzung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Bei jeder folgenden Sitzung ist vom dem Schriftführer die Niederschrift der vorhergehenden Sitzung zu verlesen.
§ 18 Aufgaben - Vorstand - Turnrat
1) Beschlussfassung über den Jahreshaushalt.
2) Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen verhängte Strafen.
3) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen im Rahmen der Ehrenordnung des Deutschen Turnerbundes, des Hess. Turnverbandes, des Landessportbundes und des Vereins.
4) Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten.
5) Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.
6) Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt Sitzungsniederschriften an.
7) Der Sprecher Übungsleiter leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Ihn unterstützen geeignete Fachwarte, die von den Aktiven und vom Turnrat zu wählen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Sie können auch in der Mitgliederversammlung gewählt werden.
8) Dem Jugendwart und der Jugendwartin obliegt die Jugendarbeit im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Turnerjugend.
9) Der Frauenwart vertritt die Belange der weiblichen Vereinsmitglieder.
10)Der Presse- und Werbewart hält Verbindung zur Presse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus obliegen ihm die Werbeaufgaben.
11)Der Gerätewart ist verantwortlich für das Vereinsinventar.
§ 19 Datenschutzerklärung
1) Speicherung von Daten:
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Vorname; Anschrift, Geburtsdatum, Telefon-/Faxnummer, Mailadresse und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2) Weitergabe der Daten an den Verbände/Behörde:
Als Mitglied des Deutschen Turnerbundes, des Hessischen Turnverbandes, des Turngau Wetterau-Vogelsberg, des Landessportverbundes Hessen, des Sportkreises Wetterau und der Stadt Nidda ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die aufgezählten Verbände/Behörde zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Alter, Geburtsdatum und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Sportveranstaltungen, Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband/Behörde.
3) Pressearbeit:
Der Verein informiert die Tagespresse über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt
4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Übungsleiter:
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Veranstaltungen und deren Ergebnisse sowie Feiern, am schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und Übungsleiter ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
5) Austritt aus dem Verein:
Die personenbezogenen Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Diebstähle auf den Sportplätzen, Sporthallen und in den Räumen des Vereins.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Entschluss in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung fassen.
Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation an die Stadt Nidda, zwecks Verwendung für gemeinnützige sportliche Zwecke für einen Verein in Geiß-Nidda.
Geiß-Nidda, März 2023